Gesellschaft zur Förderung Prähistorischer Archäologie e.V.
c/o C. Gerber, Ob. Rainweg 12, 69118 Heidelberg
Bezirkssparkasse Heidelberg, IBAN: DE19 6725 0020 0001 3117 86
BIC: SOLADES1HDB
https://www.archaenova.de
Kontakt: info@archaenova.deArchaeNova
Gesellschaft zur Förderung Prähistorischer Archäologie e.V.
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ARCHAENOVA e.V. – Vereinssatzung
§1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "ArchaeNova – Gesellschaft zur Förderung prähistorischer Archäologie".
(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg. Seit der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
§2 – Der Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die Archäologie im In- und Ausland zu fördern und Unternehmungen, die
diesem Zweck dienen, zu unterstützen. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks
geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht der
Förderung und Durchführung archäologischer Projekte im Sinne der Vereinszwecke (s.o. § 2) dienen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 – Das Vereinsvermögen
(1) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinsziels
verwendet.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zur Verwendung vorrangig für die Unterstützung der archäologisch orientierten
Altertumswissenschaften.
§5 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und
endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§6 – Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein und dessen Ziele selbstlos
unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine von der beitretenden Person zu unterzeichnende, unbedingte
schriftliche Erklärung des Beitritts erworben.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Bei Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden kann.
Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle mit dem laufenden Geschäftsjahr.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden
Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen
Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift
den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§7 – Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der wissenschaftliche Beirat
§8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er wird für die
Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom ersten Vorsitzenden und vom zweiten
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9 – Die Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Seine Aufgaben bestehen
in der Verwaltung des Vereinsvermögens, in der Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der
Mitgliederversammlung, dem Erlass von Vereinsordnungen sowie sonstiger Anordnungen, die für alle
Mitglieder verbindlich sind.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§10 – Die Geschäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der erste bzw. der zweite Vorsitzende innerhalb von 7 Tagen eine zweite Sitzung
mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(3) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der erste Vorsitzende. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, kann es seine Stimme einem anderen
Vorstandsmitglied durch Vollmacht übertragen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§11 – Die Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen.
§12 – Die Aufgaben des Kassenwartes
(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(2) Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern
zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des
Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.
§13 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier
Wochen durch schriftliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist,
mittels e-mail, andernfalls per einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder
einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim
Vorstand per e-mail oder schriftlich einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und gemäß
Tagesordnung zur Durchführung kam. Sofern es nicht zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der
Mitgliederversammlung kommt, muss der erste bzw. der zweite Vorsitzende innerhalb von drei Wochen eine
zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
§14 – Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
§15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite
Vorsitzende und bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimmabgabe erfolgt
offen. Die Mitgliederversammlung kann zu jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist zulässig und wird im folgenden geregelt:
a) Jedes anwesende Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
b) Jede Vertretung in der Mitgliederversammlung bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die weiter präzisiert
werden kann und eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem ersten Vorsitzenden einzureichen ist.
(4) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller gültigen
Stimmen.
(5) Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen
werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die eine
Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung verfolgen.
(6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§16 – Der Kassenprüfer
(I) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die
Amtsdauer ist mit der des Vorstandes identisch.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§17 – Die Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am 1.1. eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§18 – Der wissenschaftliche Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus:
a) Wissenschaftlern aus den archäologischen Fachgebieten, die Mitglieder des Vereins ArchaeNova e.V. sind;
b) 3 bis 6 Mitgliedern;
(2) Einrichtung und Dauer des wissenschaftlichen Beirates:
a) Der Vorstand beruft auf seiner ersten Sitzung den wissenschaftlichen Beirat
b) Der wissenschaftliche Beirat wird für die Dauer von jeweils 3 Jahren eingerichtet und kann nach deren
Ablauf erneut bestätigt werden.
§19 – Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates sind
(1) Beratung des Vorstandes bei wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Vergabe von
Fördermitteln.
(2) Beratung bei wissenschaftlichen Projekten des Vereins
(3) Wissenschaftliche Begleitung der Vereinsarbeit
§20 – Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirates
(1) Der wissenschaftliche Beirat tritt zu beratenden Sitzungen zusammen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat informiert den Vorstand über seine Entscheidungen.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates wählen in ihrer konstituierenden Sitzung einen
Vorsitzenden
(4) Der Vorsitzende vertritt den Beirat im Vorstand des Vereins mit Stimmrecht.
§21 – Personenbezogene Daten und Datenschutz
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Gesetzeslage und auf Basis des ausgefüllten
Mitgliedsantrags. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand.
(2) Diese Daten dienen dem Vorstand zur Verwaltung und Kommunikation mit allen Mitgliedern
(Mitteilungen, email-Verkehr etc.). Sie werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
(3) Die Aufnahmeanträge werden in Papierform in Ordnern abgelegt, digital übermittelte Anträge werden
ausgedruckt. Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendigen Daten werden digital gespeichert. –
Lediglich bei Lastschrifteinzug werden die Kontodaten der Mitglieder der ausführenden Bank mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedsdaten werden bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft aufbewahrt. Seitens
der Finanzbehörde müssen Daten zur Beitragsverwaltung und Vereinsfinanzierung zehn Jahre vorgehalten
werden.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann auf Antrag Auskunft über die jeweils gespeicherten, personenbezogen Daten
erhalten. Gleichfalls besteht ein Anrecht auf Berichtigung der Daten sowie auf deren Löschung.
Ausgenommen von der Löschung sind die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegenden Daten.
§22 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller anwesenden Mitglieder.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung
bekanntgegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
§23 – Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.5.1995 beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 17.5.1995 errichtet und durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 28.6.1995 geändert. Die Satzung wurde durch Beschluss der
Mitgliederversammlung am 31.07.2021 erneut geändert und am 30.06.2023 ergänzt. Die Gesellschaft ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg unter Nr. 2208 am 3.8.1995 eingetragen worden. Seit der
Überführung in das Amtsgericht Mannheim wird der Verein unter der Nr. 332208 geführt. Am Finanzamt
Heidelberg ist sie als gemeinnützig anerkannt und im Verzeichnis der steuerbegünstigten Körperschaften
unter der Nr. 2.2-1384 eingetragen worden.
Text: ArchaeNova. Seitenbearbeiter: Christoph Gerber